Urlaub in den Bergen! Ganz klar, dass das vierbeinige Familienmitglied mit dabei ist. Was gibt es schöneres, als ausgiebig auf Wanderwegen und steinigen Bergpfaden zu spazieren oder im Winter durch den Tiefschnee zu tollen. Die Natur lädt Herrchen, Frauchen und Hunde gleichermaßen ein und auch das Wochenprogramm hält viel Passendes bereit.
Hundefreundliche Hotels, Pensionen, Appartements und tolle Ausflugsziele gibt es im Stubai zur Genüge. Und auch in den Restaurants und Hütten der Region sind Vierbeiner herzlich willkommen. Einige grundlegende Regeln sind zu beachten damit Ihr Urlaub mit Hund im Stubai einfach tierisch gut wird. Wenn Sie Ihr Hund begleitet, nehmen Sie bitte als Hundehalter Rücksicht auf andere Aktivurlauber. Beachte Sie bitte im gesamten Stubai die Hinweise und Tafeln bezüglich geltender Leinenpflicht. Dann steht einem unvergesslichen Urlaub mit Hund im Stubai nichts mehr im Wege.
Hilfreiche Informationen zu Verwaltungsregeln und Tipps zum Wandern mit Hund:
Hunde fahren mit den Linien der Innsbrucker Verkehrsbetriebe/VVT und den öffentlichen Bussen (STUBAI) kostenlos mit - Maulkorb- und Leinenpflicht (Ausnahme von der Maulkorbpflicht sind eingetragene Assistenzhunde)
Die Bergbahnen sind der schnellste Weg in hochalpines Gelände. Hier warten wunderbare Aussicht, frische Luft und jede Menge Platz für Bewegung.
Hunde dürfen in Bergbahnen im Stubaital kostenfrei Mitfahren.
Maulkörbe sind im Lagerhaus in Neustift erhältlich.
Am Stubaier Gletscher kann an der Kassa ein Maulkorb gegen eine Kaution von € 25,- ausgeliehen werden.
Leinen Sie Ihren Hund auch auf Wanderungen an. Auch, wenn freies Herumlaufen noch so verlockend aussieht.
Achtung bei Weidevieh wie Kühen. Sie sind zwar nicht bösartig, aber Angriffe kommen mitunter vor. Umgehen Sie deshalb mit Ihrem Hund die Weideflächen und halten Sie Abstand. Sollten Sie auf einer Weidefläche in Bedrängnis geraten: Hund schnell ableinen: Er ist ohne Sie flinker. Sie selbst verlassen am besten ruhig und nicht hastig die Weide.
Hunde sind im Gemeindegebiet ganzjährig an der Leine zu führen.
In Waldgebieten gelten die Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes
§ 35 Abs 2 lit c: Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Jagd-, Haus-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.
§ 42 Abs 2: Jede vorsätzliche Beunruhigung und jede Verfolgung von Wild, das Berühren und Aufnehmen von Jungwild sowie das Halten und Befördern von lebendem Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten.
Alle HundehalterInnen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seitens des eigenen Haustieres keine Verunreinigungen in Feldern, auf Straßen, auf Spazierwegen,… hinterlassen werden. Diese Regelung umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Gassi –Säcke stehen euch in den zahlreichen „Gassi-Stationen“ zur freien Entnahme zur Verfügung.
§ 2 (1) Wer im Gemeindegebiet der Gemeinde Neustift im Stubaital einen Hund (Hunde) mit sich führt, hat die durch den Hund (die Hunde) verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß (Abs. 2) zu entsorgen.
(2) Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.
Die öffentlichen Kinderspielplätze Krößbach, Milders, Neustift – Kindergarten, Volksschule Neder, Kampl – Fichtenweg und Kampler See dürfen nicht mit Hunden betreten werden.
Nachstehende allgemein zugängliche Gebäude und Bereiche dürfen nicht mit Hunden betreten werden:
a) Schulcampus
b) Volksschule Krößbach
c) Kinderkrippe und Kindergarten der Gemeinde Neustift
d) Freizeitzentrum Neustift
e) Der gesamte Bereich der Pfarrkirche Neustift
f) Öffentliche WC- Anlagen
HINWEIS: Die Einhaltung des Leinenzwangs bzw. der Entfernung von Hundekot wird von der Bergwacht kontrolliert!
Eine Verletzung hat eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft zur Folge!
Lageplan Freilaufplatz ⇒
Info Freilaufplatz ⇒
Verordnung des Gemeinderates der Markgemeinde Fulpmes vom 31. Juli 2017 über den Leinenzwang für Hunde und die Hundekotaufnahmepflicht
In Waldgebieten gelten die Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes
Alle HundehalterInnen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seitens des eigenen Haustieres keine Verunreinigungen in Feldern, auf Straßen, auf Spazierwegen,… hinterlassen werden. Diese Regelung umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Gassi –Säcke stehen in den zahlreichen „Gassi-Stationen“ zur freien Entnahme zur Verfügung.
Hunde sind in öffentlichen Einrichtungen und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen und im Bereich von beweideten Weideflächen im Zeitraum von 01. April bis 30. November an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen...