Hunde in Neustift
Hunde sind im (rot gekennzeichneten) Gemeindegebiet ganzjährig an der Leine zu führen.
In Waldgebieten gelten die Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes
§ 35 Abs 2 lit c: Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Jagd-, Haus-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.
§ 42 Abs 2: Jede vorsätzliche Beunruhigung und jede Verfolgung von Wild, das Berühren und Aufnehmen von Jungwild sowie das Halten und Befördern von lebendem Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten.
Alle HundehalterInnen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seitens des eigenen Haustieres keine Verunreinigungen in Feldern, auf Straßen, auf Spazierwegen,… hinterlassen werden. Diese Regelung umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Gassi –Säcke stehen euch in den zahlreichen „Gassi-Stationen“ zur freien Entnahme zur Verfügung.
Verordnung der Gemeinde Neustift
§ 2 (1) Wer im Gemeindegebiet der Gemeinde Neustift im Stubaital einen Hund (Hunde) mit sich führt, hat die durch den Hund (die Hunde) verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß (Abs. 2) zu entsorgen.
(2) Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Gefäß, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.
Die öffentlichen Kinderspielplätze Krößbach, Milders, Neustift – Kindergarten, Volksschule Neder, Kampl – Fichtenweg und Kampler See dürfen nicht mit Hunden betreten werden.
Nachstehende allgemein zugängliche Gebäude und Bereiche dürfen nicht mit Hunden betreten werden:
a) Schulcampus
b) Volksschule Krößbach
c) Kinderkrippe und Kindergarten der Gemeinde Neustift
d) Freizeitzentrum Neustift
e) Der gesamte Bereich der Pfarrkirche Neustift
f) Öffentliche WC- Anlagen
HINWEIS: Die Einhaltung des Leinenzwangs bzw. der Entfernung von Hundekot wird von der Bergwacht kontrolliert!
Eine Verletzung hat eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft zur Folge!
NEU! Hundefreilaufplätze
Der neu errichtete Hundefreilaufplatz in Auten wurde fertiggestellt und steht ab sofort zur Verfügung.
Der Platz steht, unter Einhaltung der Hundefreilaufplatzordnung, allen HundehalterInnen zur Verfügung. Parkmöglichkeiten sind begrenzt und ausschließlich für die Dauer der Nutzung des Freilaufplatzes vorhanden (bitte nicht dauerhaft verparken) – der gesamte Holzlagerplatz muss für Holzladetätigkeiten freigehalten werden.